BRAK-UG-Informationen zum Dienstende
Mai 6, 2008
Aus gegebenem Anlass fühlen wir uns verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung von Dienstverhältnissen gibt. Dem Betriebsrat werden in diesem Zusammenhang durch das Arbeitsverfassungsgesetz Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Wahl der Form der Dienstvertragsauflösung hat in jedem Fall wirtschaftliche Konsequenzen und ist im Fall von darauf folgender Arbeitslosigkeit dem AMS zu melden.
Das Dienstverhältnis kann beendet werden durch Zeitablauf. Je nach Vertragslänge kann ein Abfertigungsanspruch entstanden sein, gebührt Arbeitslosengeld ab Vertragsende und kann die Stellenvermittlung durch das AMS sofort beansprucht werden. Im Falle einer absehbaren Arbeitslosigkeit kann man sich beim AMS schon vorzeitig anmelden.
Das Dienstverhältnis kann beendet werden durch Lösung im beiderseitigen Einvernehmen und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, d.h. beide Seiten müssen gleich viel dazu beitragen, damit es rechtswirksam zustande kommen kann. Für besonders schutzwürdige Gruppen von ArbeitnehmerInnen (z.B. Schwangere) sind Formvorschriften einzuhalten. Die Arbeiterkammer bietet eine schriftliche Vorlage zur „einvernehmlichen Auflösung“ an. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Geschäftsführung nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden; die Rechtsunwirksamkeit ist schriftlich innerhalb 1 Woche und gerichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der 2-Tage-Frist geltend zu machen. Kommt die einvernehmliche Lösung zustande, so kann auch ein Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz bestehen oder muss gesondert ausverhandelt werden. Bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gebühren Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung ab dem ersten Tag einer folgenden Arbeitslosigkeit.
Kündigung durch den/die Dienstgeber/in: bereits die Kündigungsabsicht muss dem Betriebsrat gemeldet werden und dieser hat das Recht auf Beratung und Stellungnahme innerhalb von 5 Arbeitstagen. Erst nach dieser Frist kann eine Dienstgeberkündigung rechtswirksam ausgesprochen werden. Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er die Kündigung auf Wunsch des/der Dienstnehmers/in bei Vorliegen entsprechender Gründe (Liste unter ArbVG § 105 (3)) beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – die Frist dafür beträgt eine Woche. Erst wenn der Betriebsrat dem Wunsch des/der Dienstnehmers/in nicht nachgekommen und die Frist verstrichen ist, kann diese/r selbst die Kündigung bei Gericht anfechten. Zu beachten sind die im Angestelltengesetz vorgeschriebenen Kündigungsfristen für beide Seiten (§ 20 AngG). Bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gebühren Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung ab dem ersten Tag einer möglichen Arbeitslosigkeit, der auf den letzten Tag der Kündigungsfrist folgt. In vielen österreichischen Betrieben wurde in den letzten Jahren ein Kündigungsfrühwarnsystem eingeführt und mittels Betriebsvereinbarung abgesichert, dass BetriebsrätInnen genügend Zeit zur Erarbeitung und Verhandlung von Sozialplänen bleibt.
Bei Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in – Selbstkündigung – kann vorab eine Beratung mit dem Betriebsrat vereinbart werden, Kündigungsfrist und Abfertigung können individuell verhandelt werden. Bei Selbstkündigung gebühren im Falle einer auf das Dienstverhältnis folgenden Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung erst nach einer durch das AMS verhängten Sperrfrist von 4 Wochen.
Der/die Betriebsinhaber/in hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines/einer Arbeitnehmers/in unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten (ArbVG § 106). Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und der/die betroffene Arbeitnehmer/in keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Wird die Entlassung rechtswirksam, so kann die Sperrfrist durch das AMS länger als 4 Wochen sein und damit auch der Bezug von Arbeitslosengeld ganz ausfallen.
Leave a Reply